Satzung

des Fördervereins der Markuskirche

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereines
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 4 Haftung
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeitrag
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Satzungsänderung
§ 11 Kassenprüfung
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
§ 13 Auflösung des Vereines
Anlage 1 Glaubensleitsätze der evangelischen Allianz

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Markuskirche e.V.“
  2. Er hat den Sitz in Lüdenscheid.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Lüdenscheid eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    

§ 2  Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt die folgenden Zwecke:
    a) Die Erhaltung und Förderung missionarischer aber auch diakonischer Gemeinde- und Jugendarbeit des Pfarrbezirks I der Christus-Kirchengemeinde.
    b) Die Instandhaltung der Markuskirche.
    c) Die Instandhaltung und den Ausbau der Ausstattung der Markuskirche.
    Die Förderung kann durch personal- und sachbezogene Zuschüsse und Entsendung von Mitarbeitern in die Gemeindearbeit des Pfarrbezirks I der Christuskirchengemeinde erfolgen.
  2. Der Verein untersteht nicht dem Presbyterium der Christuskirchengemeinde, unterstellt aber die von ihm bezuschussten und entsandten Mitarbeiter voll der Leitung und Dienstanweisung durch das Presbyterium.
  3. Sachkostenzuschüsse bis zu einem Gesamtbetrag von 300,00 € können
    ohne vorherige Rücksprache mit dem Presbyterium durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstands gewährt werden. Sachkostenzuschüsse über 300,00 € können nur in dem Fall gewährt werden, wenn Haushaltsmittel der Christuskirchengemeinde nicht oder nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen. Insoweit hält der Vorstand Rücksprache mit dem Presbyterium oder dem geschäftsführenden Ausschuss des Presbyteriums (unter Berücksichtigung von Satz 2).

§ 3  Selbstlosigkeit  

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder des Vereines dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereines keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§  4  Haftung

Für etwaige namens des Vereins eingegangene Verbindlichkeiten haftet allein das Vermögen des Vereins. Eine Haftung der Vereinsmitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.    

§  5  Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden, die
    – mindestens 16 Jahre alt ist.
    – die Ziele des Vereines unterstützt.
    – die Bibel als das Wort Gottes anerkennt.
    – sich zu den Glaubensleitsätzen der evangelischen Allianz bekennt (siehe
      Anlage) 
  2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereines schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§  6  Mitgliedsbeitrag

Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. 

§  7  Organe des Vereins

        1.  Der Vorstand
        2.  Die Mitgliederversammlung

§  8  Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einem Beisitzer.
    Zum Beisitzer soll der jeweilige Pfarrer oder ein Presbyter des Pfarrbezirks I der Christuskirchengemeinde gewählt werden.
    Die anderen Vorstandsämter können von maximal einem weiteren Mitglied des Presbyteriums der Christuskirchengemeinde besetzt werden.
    Sollte in einer laufenden Amtszeit ein weiteres Vorstandsmitglied in das Presbyterium berufen werden, hat es sein Vorstandsamt niederzulegen.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je  zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
    Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  5. Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Eine schriftliche Einladung kann unterbleiben, wenn der Vorstand in der entsprechenden Sitzung einstimmig auf eine schriftliche Einladung verzichtet.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorsitzenden.
  7. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§  9  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Beginn der Frist wird durch den Poststempel bestimmt.
    Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Gremium des Vereins.
    Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
     Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
    – Satzungsänderungen
    – Auflösung des Vereins
    – Aufgaben des Vereins
    – den Haushalt des Vereins
    – Entlastung des Vorstandes
    usw.

§ 10  Satzungsänderungen

  1. Für die Änderung von Satzungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur entschieden werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 

§  11  Kassenprüfung

Die Kassenprüfung findet jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer statt. Sie erstatten ihr Bericht. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt jährlich, eine einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich. Vorstandsmitglieder dürfen nicht zum Kassenprüfer gewählt werden.

§  12  Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen

§  13  Auflösung des Vereins

      1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
          rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
      2. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Wehberger Pfarrbezirk der Christus-Kirchengemeinde, der es aus          schließlich und unmittelbar für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.

Anlage:

Glaubensleitsätze der Evangelischen Allianz

Wir bekennen uns

  • zur Allmacht und Gnade Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes in Schöpfung, Offenbarung, Erlösung, Endgericht und Vollendung;
  • zur göttlichen Inspiration der Heiligen Schrift, ihrer völligen Zuverlässigkeit und höchsten Autorität in allen Fragen des Glaubens und der Lebensführung;
  • zur völligen Sündhaftigkeit und Schuld des gefallenen Menschen, die ihn Gottes Zorn und Verdammnis aussetzen;
  • zum stellvertretenden Opfer des menschgewordenen Gottessohnes als einziger und allgenugsamer Grundlage der Erlösung von der Schuld und Macht der Sünde und ihren Folgen;
  • zur Rechtfertigung des Sünders allein durch die Gnade Gottes aufgrund des Glaubens an Jesus Christus, der gekreuzigt wurde und von den Toten auferstanden ist;
  • zum Werk des Heiligen Geistes, welcher Bekehrung und Wiedergeburt des Menschen bewirkt, im Gläubigen wohnt und ihn zur Heilung befähigt;
  • zum Priestertum aller Gläubigen, die die weltweite Gemeinde bilden, den Leib, dessen Haupt Christus ist, und die durch seinen Befehl zur Verkündigung des Evangeliums in aller Welt verpflichtet ist;
  • zur Erwartung der persönlichen, sichtbaren Wiederkunft des Herrn Jesus Christus in Macht und Herrlichkeit; zum Fortleben der von Gott gegebenen Personalität des Menschen; zur Auferstehung des Leibes zum Gericht und zum ewigen Leben der Erlösten in Herrlichkeit.